Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeinit GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Zeinit GmbH als Überlasser (im Folgenden „Zeinit“ genannt) und dem Beschäftigerbetrieb (im Folgenden „Beschäftiger“ genannt) im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz („AÜG“) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

1.2 Für den Bereich der Personalvermittlung gelten separate Geschäftsbedingungen: AGB für die Direktvermittlung.

1.3 Zeinit schließt sämtliche Verträge, insbesondere Überlassungsverträge, ausschließlich unter Anwendung dieser AGB mit dem Beschäftiger ab. Zeinit widerspricht ausdrücklich jeglichen etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschäftigers.

2. Leistungsumfang

2.1 Zeinit stellt Arbeitskräfte zur Erbringung von Arbeitsleistungen für Dritte zur Verfügung (auch bekannt als „Zeitarbeit“) und vermittelt Arbeitskräfte mit dem Ziel einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Beschäftigung beim Beschäftiger (auch bekannt als „Temp to Perm“).

2.2 Zeinit wählt Arbeitskräfte für die Überlassung anhand der vom Beschäftiger bereitgestellten Position oder der auszuführenden Tätigkeit aus. Zeinit gewährleistet die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und die allgemeine Eignung zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit, jedoch nicht für eine spezifische Qualität der Arbeitsleistung oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Ebenso übernimmt Zeinit keine Gewähr für eine spezifische Qualifikation einer überlassenen Arbeitskraft, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.3 Der Beschäftiger hat keinen Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Arbeitskraft. Zeinit behält sich das Recht vor, eine bestimmte überlassene Arbeitskraft jederzeit gegen eine andere gleich geeignete Arbeitskraft auszutauschen.

2.4 Der Beschäftiger ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn der Überlassung die Eignung und Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft zu überprüfen. Innerhalb der ersten drei Tage nach Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft ist der Beschäftiger dazu verpflichtet, etwaige Mängel in Bezug auf die Eignung der überlassenen Arbeitskraft schriftlich und begründet bei Zeinit zu reklamieren.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag kommt entweder durch die Unterzeichnung des Angebots von Zeinit durch den Beschäftiger, die Bestätigung des Auftrags durch Zeinit oder durch die tatsächliche Aufnahme einer Arbeitskraft von Zeinit durch den Beschäftiger zustande.

4. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

4.1 Arbeitgeberpflichten

Während der Überlassungsdauer ist der Beschäftiger verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), das Arbeitzeitgesetz (AZG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter der Aufsicht des Beschäftigers. Während der Überlassungsdauer obliegen dem Beschäftiger auch die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber gemäß den Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften.

4.2 Informationspflicht

Der Beschäftiger ist verpflichtet, Zeinit vor Beginn der Beschäftigung über die wesentlichen Umstände zu informieren, insbesondere über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Einsatzes, die Art der Arbeit oder das Stellenprofil sowie die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die kollektivvertragliche Einstufung, geltende Bestimmungen allgemeiner Art wie Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit und Urlaub, betriebliche Entgeltregelungen und die Leistung von Schwerarbeit und Nachtschwerarbeit.

4.3 Meldepflicht

Der Beschäftiger muss Zeinit unverzüglich über arbeitsvertragliche Verstöße einer überlassenen Arbeitskraft informieren, wie unentschuldigtes Fernbleiben oder verspätetes Erscheinen. Der Beschäftiger muss die überlassene Arbeitskraft darauf hinweisen, dass Krankmeldungen sowohl beim Beschäftiger als auch bei Zeinit erfolgen müssen.

4.4 Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot

Der Beschäftiger muss den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassungsdauer unter denselben Bedingungen wie der Stammbelegschaft Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen gewähren und sie über offene Stellen im Betrieb informieren. Hierzu gehören insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Der Beschäftiger muss die überlassenen Arbeitskräfte gemäß den Gleichbehandlungsvorschriften und dem Diskriminierungsverbot gegenüber seiner Stammbelegschaft behandeln.

4.5 Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten

Während der Beschäftigungsdauer ist der Beschäftiger gemäß dem AÜG verpflichtet, die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten zu gewährleisten. Um seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, muss Zeinit während der regulären Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Beschäftiger Zugang zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte gewährt werden.

Der Beschäftiger muss die erforderlichen Unterweisungen, Aufklärungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen und den überlassenen Arbeitskräften die entsprechenden ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

Vor der Überlassung muss der Beschäftiger Zeinit über die erforderliche Eignung, Fachkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Untersuchungserfordernisse, Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie sämtliche Sicherheitsaspekte des Arbeitsplatzes informieren. Sowohl der Beschäftiger als auch Zeinit sind verpflichtet, die überlassene Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Folgeuntersuchungen müssen vom Beschäftiger durchgeführt und finanziert werden.

Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung festgestellt wurde.

Arbeitsunfälle müssen vom Beschäftiger sofort an Zeinit gemeldet werden, der Beschäftiger ist auch zur Meldung an die Behörden verpflichtet.

4.6 Pflichtverletzungen

Zeinit behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und benötigte Auskünfte einzuholen. Bei Verstößen oder Verletzungen von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen durch den Beschäftiger oder seine Mitarbeiter haftet der Beschäftiger für etwaige Schäden und muss Zeinit unverzüglich darüber informieren.

5. Rechte und Pflichten von Zeinit als Überlasser

5.1 Zeinit hat das Recht, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte zur Überprüfung der Verpflichtungen des Beschäftigers einzuholen.

5.2 Falls eine Arbeitskraft aus irgendeinem Grund nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Einsatzort erscheint, muss der Beschäftiger Zeinit umgehend informieren. Zeinit wird dann bestrebt sein, in Absprache mit dem Kunden eine Ersatzarbeitskraft bereitzustellen.

6. Entgelt

6.1 Die Höhe des zu zahlenden Entgelts an Zeinit richtet sich nach dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder der Auftragsbestätigung von Zeinit.

6.2 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Ruf- oder Dienstbereitschaft, gemäß diesen AGB und der jeweiligen Einzelvereinbarung. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag entsprechend dem Arbeitszeitmodell des Beschäftigers berechnet.

6.3 Die überlassenen Arbeitskräfte müssen ihre Arbeitsstunden im „Zeitnachweis“-Formular von Zeinit oder im entsprechenden Kundenformular in Stunden und Minuten erfassen und vom Beschäftiger bestätigen lassen. Dieses ausgefüllte und bestätigte Formular ist vom Beschäftiger am Ende jeder Arbeitswoche oder spätestens bis zum Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an Zeinit zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung behält sich Zeinit das Recht vor, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Zeinit kann auf Verlangen die zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Beschäftigers einsehen und eine Kopie erhalten. Falls die Arbeitszeiten elektronisch erfasst werden, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der übermittelten Daten.

6.4 Falls überlassene Arbeitskräfte für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt werden, ist der Beschäftiger verpflichtet, entsprechende Verrechnungssätze gemäß dem Angebot an Zeinit zu zahlen. Falls diese Sätze nicht im Angebot festgelegt sind, behält sich Zeinit das Recht vor, sie nachträglich anzupassen. Ein Einsatz in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe verringert nicht den Verrechnungssatz von Zeinit. Gleiches gilt für einen Einsatz an einem anderen Ort als vereinbart, wenn dadurch erhöhte Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte (z.B. höhere Taggelder, Reisespesen) entstehen.

6.5 Wenn der Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte aus Gründen, die nicht von Zeinit zu verantworten sind, unterbleibt, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen wie Betriebsversammlungen oder Streiks im Beschäftigerbetrieb. Der Beschäftiger muss Zeinit unverzüglich über solche Ereignisse informieren. Zeinit kann Standzeiten aufgrund von Streiks weiterverrechnen, basierend auf einem Faktor einer Normalstunde.

7. Fakturierung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich oder gemäß individueller Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge und spesenfrei an Zeinit zu zahlen. Nach Beendigung der Überlassung einer Arbeitskraft wird umgehend eine Rechnung erstellt.

7.2 Etwaige Beanstandungen seitens des Beschäftigers müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Die Fälligkeit des Gesamtbetrags bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit als vereinbart.

7.3 Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Zeinit ist nur gestattet, wenn die Gegenforderungen entweder ausdrücklich von Zeinit anerkannt wurden oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

7.4 Sollten gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere Bestimmungen im Betrieb des Beschäftigers eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten für überlassene Arbeitskräfte zur Folge haben (insbesondere Mindestlohnsteigerungen), behält sich Zeinit das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, und zwar ab dem Tag der Erhöhung.

7.5 Ein qualifizierter Zahlungsverzug seitens des Beschäftigers berechtigt Zeinit zur unmittelbaren Auflösung des Überlassungsvertrags und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitskräfte (siehe Punkt 9.2).

8. Beendigung einer Überlassung durch Rückstellung

8.1 Der Beschäftiger muss Zeinit das Ende des Einsatzes oder den Rückzug der überlassenen Arbeitskraft so früh wie möglich, jedoch unter Einhaltung der festgelegten Rückstellfrist und des Rückstellungstermins, bekanntgeben. Selbst bei Nichteinhaltung dieser Fristen behält sich Zeinit das Recht vor, die Abrechnung so vorzunehmen, als ob die Rückstellung termingerecht erfolgt wäre. Die Rückstellfrist und der Rückstellungstermin richten sich für Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen in der Arbeitskräfteüberlassung (KollV-AÜ) und für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung.

8.2 Für Arbeiter gelten die folgenden vereinbarten Rückstellfristen:

Beschäftigungsdauer Rückstellfrist

  • Erste 12 Monate der Beschäftigung 3 Wochen, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils bis zum Ende der Arbeitswoche
  • Von 13. bis zum 18. Monat der Beschäftigung 4 Wochen, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils bis zum Ende der Arbeitswoche
  • Ab dem 19. Monat der Beschäftigung 6 Wochen, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats

8.3 Für Angestellte gelten die folgenden vereinbarten Rückstellfristen:

Beschäftigungsdauer Rückstellfrist

  • Erste 2 Jahre bis zum Ende des 2. Jahres der Beschäftigung 6 Wochen, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats
  • Nach dem 2. Jahr bis zum Ende des 5. Jahres der Beschäftigung 2 Monate, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats
  • Nach dem 5. Jahr bis zum Ende des 15. Jahres der Beschäftigung 3 Monate, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats
  • Nach dem 15. Jahr bis zum Ende des 25. Jahres der Beschäftigung 4 Monate, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats
  • Nach dem 25. Jahr der Beschäftigung 5 Monate, mit Rückstellungsmöglichkeit jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats

8.4 Unabhängig von den Rückstellfristen muss der Beschäftiger Zeinit mindestens vierzehn Tage im Voraus über das bevorstehende Ende des Einsatzes der überlassenen Arbeitskraft informieren.

8.5 Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während aktiver Dienstzeiten möglich. Während Inaktivitätszeiten wie Krankheitsurlaub oder Karenz beginnt die Rückstellfrist am Tag nach Ende der Inaktivität der überlassenen Arbeitskraft.

8.6 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer sechs Monate.

8.5 Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während aktiver Dienstzeiten möglich. Während Nichtleistungszeiten wie Krankheit oder Karenz beginnt die Rückstellfrist am Tag nach Beendigung dieser Nichtleistungszeit durch die überlassene Arbeitskraft.

8.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer sechs Monate.

9. Beendigung des Vertragsverhältnisses

9.1 Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.

9.2 Zeinit behält sich das Recht vor, den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall steht Zeinit das Entgelt bis zum Ende der Rückstellfrist zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

(i) der Beschäftiger trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug mit Zahlungen an Zeinit ist (qualifizierter Zahlungsverzug),

(ii) der Beschäftiger wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, verstößt, auch nach wiederholter Mahnung,

(iii) der Beschäftiger seinen Pflichten zur Leitung, Aufsicht oder Fürsorge gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt,

(iv) über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder

(v) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und keine Einigung erzielt werden kann.

10. Haftung

10.1 Zeinit trifft eine sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte in Bezug auf ihre generelle Eignung, die den Anforderungen des Beschäftigers entspricht. Die Haftung von Zeinit beschränkt sich auf die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskräfte. Zeinit haftet jedoch nicht für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

10.2 Zeinit haftet nur für Schäden, die auf nachweislich eigene Auswahlfehler zurückzuführen sind, und auch nur in dem Umfang, in dem die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft für den Beschäftiger nicht erkennbar war und dieser die Reklamation rechtzeitig hätte vorbringen können (siehe 4.2).

10.3 Wenn die Einstufung einer Arbeitskraft in den Kollektivvertrag aufgrund falscher Angaben des Beschäftigers (siehe 4.2) erfolgt und Zeinit dadurch Schaden entsteht (z. B. durch gerichtliche Betreibungen von Lohnforderungen), ist der Beschäftiger verpflichtet, Zeinit sämtliche damit verbundenen Schäden und Kosten (einschließlich Rechtsberatungs- und Vertretungskosten) zu erstatten.

10.4 Zeinit haftet nicht für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beschäftigers, bei Kunden des Beschäftigers oder bei Dritten verursacht. Der Beschäftiger stellt Zeinit in dieser Hinsicht schad- und klaglos.

10.5 Zeinit haftet nicht für das Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft oder für Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft.

10.6 Wenn der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft in finanziellen Angelegenheiten (z. B. Kassaführung, Verwahrung von Geld, Wertpapieren) einsetzt, übernimmt Zeinit keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.

10.7 Die Haftung von Zeinit für den Einsatz einer überlassenen Arbeitskraft als Fahrer von Fahrzeugen oder Baumaschinen ist ausgeschlossen. Es liegt in der Verantwortung des Beschäftigers, sich gegen solche Risiken zu versichern.

10.8 Die Haftung von Zeinit für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung ist auf den Jahresumsatz mit dem Beschäftiger begrenzt, jedoch maximal auf EUR 5.000,00 (fünftausend Euro). Der Beschäftiger muss Zeinit innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme über Schäden schriftlich informieren, ansonsten können Ansprüche verfallen.

10.9 Die Haftung von Zeinit für leichte Fahrlässigkeit sowie die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

10.10 Der Beschäftiger haftet Zeinit für alle Schäden, die Zeinit aufgrund von Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erleidet, und muss Zeinit in dieser Hinsicht schad- und klaglos halten.

10.11 Wenn eine überlassene Arbeitskraft während ihres Einsatzes beim Beschäftiger Schaden erleidet, muss der Beschäftiger Zeinit ebenfalls in dieser Hinsicht schad- und klaglos halten.

11. Übernahme der Arbeitskraft durch den Beschäftiger

11.1 Wenn der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft nach dem Ende der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Überlassung selbständig oder unselbständig beschäftigt („Temp to perm“), kann Zeinit dem Beschäftiger 18 % des Bruttojahresgehalts für die Rekrutierung oder Vermittlung in Rechnung stellen.

11.2 Die Kosten für die Rekrutierung oder Vermittlung werden fällig, wenn der Vertrag zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft abgeschlossen wird. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Zeinit umgehend über den Vertragsabschluss mit der überlassenen Arbeitskraft zu informieren. Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat sind vereinbart.

11.3 Die Kosten für die Rekrutierung oder Vermittlung sind auch dann vom Beschäftiger zu zahlen, wenn dieser innerhalb der vorangegangenen sechs Monate eine bei Zeinit beschäftigte Arbeitskraft direkt (ohne vorherige Überlassung) aufgrund der Verdienste von Zeinit in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt und beschäftigt.

12. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing

12.1 Zeinit und der Beschäftiger verpflichten sich gegenseitig, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

12.2 Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitskräften.

12.3 Der Beschäftiger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, Angebote und Informationen über die Dienstleistungen von Zeinit auf elektronischem und postalischem Wege zu erhalten sowie telefonisch kontaktiert zu werden. Der Beschäftiger kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Es gilt österreichisches Recht, ausgenommen der Verweisungsnormen.

13.2 Für Streitigkeiten zwischen Zeinit und dem Beschäftiger wird das sachlich zuständige Gericht in 1020 Wien vereinbart. Zeinit kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers klagen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, einschließlich eines Abweichens von der Schriftform.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem Zweck und Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeinit GmbH für die Direktvermittlung („Permanent Placement“)

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Zeinit GmbH (im Folgenden: „Zeinit“) und einem Auftraggeber (im Folgenden: „Kunde“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Personal (im Folgenden: „Kandidaten“).

1.2 Für die Arbeitskräfteüberlassung gelten gesonderte Geschäftsbedingungen: AGB für die Arbeitskräfteüberlassung.

1.3 Zeinit schließt sämtliche Verträge mit dem Kunden ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. Zeinit widerspricht ausdrücklich etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Leistungsumfang

2.1 Zeinit rekrutiert, präsentiert und vermittelt Kandidaten mit dem Ziel der Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) beim Kunden (auch als „Permanent Placement“ bezeichnet).

2.2 Zeinit führt aufgrund der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen und Angaben ein Auswahlverfahren durch und präsentiert dem Kunden geeignete Kandidaten. Die endgültige Auswahl eines Kandidaten liegt beim Kunden.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden, die Auftragsbestätigung von Zeinit oder die Einstellungszusage des Kunden oder die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung eines von Zeinit vermittelten Kandidaten beim Kunden zustande.

4. Entgelt und Honoraranspruch

4.1 Zeinit hat grundsätzlich Anspruch auf ein Honorar (i) bei Auftragserteilung und (ii) bei Einstellungszusage des Kunden an den von Zeinit präsentierten Kandidaten.

4.2 Zeinit hat auch dann Anspruch auf ein Honorar, wenn (i) ein von Zeinit präsentierter Kandidat für eine andere Position beim Kunden eingestellt wird, (ii) ein von Zeinit präsentierter Kandidat einem Dritten präsentiert wird, der den Kandidaten einstellt, (iii) die Beschäftigung eines von Zeinit präsentierten Kandidaten indirekt über einen Dritten erfolgt oder (iv) der Vertrag zwischen Zeinit und dem Kunden zum Zeitpunkt der Einstellungszusage oder der Aufnahme der Beschäftigung nicht mehr besteht und der Kunde oder Dritte innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Präsentation des Kandidaten durch Zeinit eine Beschäftigung eingeht.

4.3 Die Höhe und Fälligkeit des Honorars ergibt sich aus dem vom Kunden unterzeichneten Angebot, der Auftragsbestätigung von Zeinit oder bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung auf Basis üblicher Konditionen von Zeinit.

4.4 Wenn ein von Zeinit präsentierter Kandidat sich innerhalb eines Jahres vor der Präsentation direkt beim Kunden beworben hat, muss der Kunde Zeinit darüber informieren. Ab diesem Zeitpunkt erbringt Zeinit keine weiteren Vermittlungsleistungen für diesen Kandidaten. Wenn diese Mitteilung unterbleibt und Zeinit weiterhin Leistungen erbringt, bleibt der Honoraranspruch von Zeinit bestehen.

4.5 Das Honorar von Zeinit umfasst keine Kosten für Vertragserrichtung, Rechts- und Steuerberatung. Zusätzliche Kosten für Inserate und andere Ausgaben im Rahmen der Leistungserbringung werden separat berechnet.

5. Fakturierung und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzüge spesenfrei an Zeinit zu bezahlen.

5.2 Etwaige Beanstandungen des Kunden müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Rechnung, erfolgen. Spätere Reklamationen sind nicht zulässig. Die Fälligkeit des Gesamtbetrags bleibt davon unberührt.

5.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Zeinit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrags, wie Mahngebühren, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten, zu verrechnen.

5.4 Eine Aufrechnung seitens des Kunden gegen Ansprüche von Zeinit ist nur gestattet, wenn die Gegenforderungen entweder von Zeinit ausdrücklich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Zeinit berechtigt, seine Leistungen einzustellen und das Honorar in Rechnung zu stellen, das Zeinit bei vollständiger Erfüllung des Vertrags zugestanden hätte.

5.6 Eine Rückerstattung des Vermittlungshonorars ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Beendigung des Vertragsverhältnisses

6.1 Die Vertragsbeziehung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.

6.2 Zeinit behält sich das Recht vor, den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit einer Zahlung an Zeinit mehr als 14 Tage im Verzug ist, der Kunde wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung abgelehnt wird.

6.3 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags sind sämtliche bis dahin entstandenen Kosten, wie etwa Rekrutierungskosten, von Seiten des Kunden ohne Abzüge zu begleichen.

7. Haftung

7.1 Zeinit wählt Kandidaten sorgfältig aus, um deren generelle Eignung für die Anforderungen des Kunden sicherzustellen. Zeinit übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen der Kandidaten.

7.2 Der Kunde ist eigenverantwortlich für die Auswahl des Kandidaten zuständig. Zeinit haftet nicht für die Wahl des Kunden (Auswahlverschulden).

7.3 Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, haftet Zeinit nicht für spezifische Qualifikationen des Kandidaten. Ebenso wenig haftet Zeinit für die Eignung des Kandidaten für eine bestimmte Position, den Erfolg der Arbeitsleistung oder das Vorliegen arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen.

7.4 Die Haftung von Zeinit ist auf Fälle beschränkt, in denen vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen seitens Zeinit vorliegen und die mangelnde Eignung des Kandidaten für den Kunden nicht offensichtlich war. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Betrag des Honorars pro Auftrag pro Position begrenzt, wie im Angebot angegeben.

7.5 Jegliche Haftung von Zeinit für leicht fahrlässiges Handeln sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing

8.1 Zeinit und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Vertraulichkeit bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen während und auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

8.2 Der Kunde muss sich bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitskräften an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) halten. Nähere Informationen dazu sind in der Datenschutzerklärung von Zeinit zu finden, die der Kunde zur Kenntnis nimmt.

8.3 Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die Dienstleistungen von Zeinit auf elektronischem, postalischem oder telefonischem Wege einverstanden. Der Kunde kann jederzeit seine Zustimmung über den Datenschutzlink von Zeinit widerrufen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Zeinit und dem Kunden gilt österreichisches Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

9.2 Für alle Streitigkeiten zwischen Zeinit und dem Kunden wird das Gericht vereinbart, das für den Bezirk 1020 Wien sachlich zuständig ist. Zeinit behält sich jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Jegliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie abweichende einzelvertragliche Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden, um rechtsgültig zu sein. Dies schließt auch Abweichungen vom Erfordernis der Schriftform ein.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine sinn- und zweckgemäße Regelung zu ersetzen.

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